Kfz-Kaskoschaden

Beispiel Erklärung für Kaskoschaden.

Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug

Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Schadenereignisses nach (Teilkasko)
oder (Vollkasko). Bestandteile des Fahrzeugs sind mitversichert,
wenn sie
nach dem Gesetz zulässig sind und
• im Fahrzeug fest eingebaut sind oder
• am Fahrzeug fest angebaut sind.

Beispiele: Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassistenz- und Infotainmentsysteme, integrierte Innen- und Außenausstattung (ohne lose Sachen), Dach-/Heckträger, Dachkoffer.

Mitversichertes Zubehör
Folgendes Zubehör ist mitversichert, wenn es durch ein Ereignis beschädigt oder zerstört wird oder abhandenkommt, das gleichzeitig einen in der Kasko versicherten Schaden am Fahrzeug verursacht hat:
• Kindersitze
• Schutzhelme
• Zubehör

– dessen Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder
– dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Pannenhilfe dient.

Beispiele für nicht versicherbare Sachen
Alle anderen Sachen sind nicht versicherbar. Beispiele: Brieftasche, Brille, Geschirr, Gepäck, Nahrungsmittel, Kleidung, Ladung, Tasche, mobile technische Geräte, Sportgeräte, Vorzelt, Zahlungsmittel.

Bei Kasko PLUS sind diese Sachen jedoch mitversichert, wenn die Voraussetzungen der Eigenschadenversicherung vorliegen.

Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko. In der Teilkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse: Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schmor- und Sengschäden
sind mitversichert.

Entwendung
Diebstahl und Raub
Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf Grund räuberischer Erpressung.


Wann ist Unterschlagung versichert?
Unterschlagung ist nur ausnahmsweise versichert. Eine Unterschlagung liegt beispielsweise vor, wenn derjenige, dem Sie Ihr Fahrzeug
geliehen oder vermietet haben, dieses nicht mehr zurückgibt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn Sie oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter das Fahrzeug dem Täter überlassen und folgende Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Überlassung vorliegen:
• Die Überlassung ist auf einen bestimmten Zeitraum von maximal
3 Tagen begrenzt.
• Der Zweck der Überlassung ist bestimmt (z. B. Fahrt eines Mitarbeiters zur Erledigung eines konkreten Auftrags, Einparken des Fahrzeugs durch Hotelangestellten).
Wann ist unbefugter Gebrauch versichert?
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner
Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B.
Werkstatt- oder Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehörige).

Naturgewalten
Versicherte Naturgewalten
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch
Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkanausbruch.
Eingeschlossen sind:
• Schäden, die dadurch verursacht werden, weil diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfen
• Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden an einem Elektrofahrzeug, das während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist.
Beim Basistarif sind Schäden durch Lawinen ausgeschlossen.
Definitionen
Eine unmittelbare Einwirkung liegt beispielsweise nicht bei einem
Schaden vor, der auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes
Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

Zusammenstoß mit Tieren
A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit
Tieren aller Art.
Beim Basis-Tarif für Pkw ist nur der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (z. B.
Reh, Wildschwein) versichert.

Tierbiss
A.2.2.5 Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss (z. B. durch einen
Marder) an Kabeln, Schläuchen, Gummimanschetten, Dämmmaterial
und Leitungen bei einem Pkw, Campingfahrzeug oder Kraftrad. Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind bis zu 3.000 € je Schadenfall
versichert.
Beim Basis-Tarif für Pkw ist diese Leistung ausgeschlossen.

Bruch der Verglasung
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die
Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben (Front-, Heck-, Trennund Seitenscheiben), Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. Nicht als Verglasung gelten beispielsweise Glas- und Kunststoffteile
von Fahrzeugassistenzsystemen und Displays.

Kurzschluss
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch
Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind bis zu
3.000 € je Schadenfall versichert.

Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko
In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse:
Schadenereignisse der Teilkasko
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko.
Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Ein Unfall ist
ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Deshalb liegt beispielsweise in folgenden Fällen kein Unfallschaden vor:
• Die Ladung verrutscht allein deshalb, weil der Fahrer das Fahrzeug
bremst und verursacht einen Schaden am Fahrzeug.
• Ein Bedienungsfehler des Fahrers ist alleinige Ursache eines Schadens
am Fahrzeug.

Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind Mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in
keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B.
Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem
Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien oder Haushaltsangehörige).

Transport auf einer Fähre oder einem Schiff
Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf
einer Fähre oder einem Schiff dadurch entstehen, dass
• das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
• das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs
über Bord gespült wird oder
• das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das
Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die Ladung zu
retten.

Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag
auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des
Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.

In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören.

Was leisten wir im Schadenfall?
Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Wann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir
den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des Fahrzeugs ziehen
wir ab.
Sie lassen Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren? Dann gilt „Leistung bei Beschädigung“.
Dies gilt sinngemäß auch für mitversicherte Teile.
Wann zahlen wir den Neupreis eines Pkw?
Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen
Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung
innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen
Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom
Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der
Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten.
Wann zahlen wir den Neupreis eines mitversicherten Teils?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines mitversicherten Teils
eines Pkw zahlen wir den Neupreis. Es gelten die Regeln der Neupreisentschädigung eines Pkw sinngemäß. Dabei berechnen wir den Zeitraum, in dem wir die Neupreisentschädigung für ein mitversichertes
Teil leisten, ab dem Tag der Erstzulassung des Pkw. Haben Sie das
Teil separat als neues Teil erworben, ist das Kaufdatum maßgeblich.

Differenzkasko bei geleastem Pkw
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht
sich in der Vollkasko unsere Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). Für die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadens.
Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers
rechnen wir an.
Beim Basis-Tarif für Pkw ist diese Leistung ausgeschlossen.
Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und
Neupreis
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines
gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten
oder zerstörten Zustand.
Neupreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in
der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp
nicht mehr hergestellt? Dann gilt als Neupreis der Kaufpreis eines vergleichbaren Nachfolgemodells. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe am Tag des Schadenereignisses. Für mitversicherte
Teile gilt dies sinngemäß.

Leistung bei Beschädigung
Reparatur
Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir die für die Reparatur
erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
• Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir
die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Bei Beschädigung eines mitversicherten Teils gilt dies sinngemäß

Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber
verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.

Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?
Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart? Dann gelten hierfür die
Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes
vereinbart ist:
Sie überlassen uns die Auswahl einer geeigneten Werkstatt im Reparaturfall
Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine für die Fahrzeugreparatur geeignete Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus,
beauftragen die Werkstatt mit der Reparatur und bezahlen die Kosten.
Transport des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher? Dann lassen
wir es auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte
Werkstatt transportieren.
Ist das Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher? Dann lassen wir es nur
dann auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte
Werkstatt transportieren, wenn die Werkstatt mehr als 15 km vom Wohnsitz entfernt ist.
Den Transport des Fahrzeugs nach der Reparatur übernehmen wir erst
ab einer Entfernung von 15 km zum Wohnsitz.
6 Jahre Garantie auf Reparatur
Wir leisten 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
Sie überlassen uns die Reparatur nicht
Sie nehmen vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf? Oder
Sie lassen uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren?
Dann verletzen Sie Ihre Pflicht im Schadenfall „Auswahl und Beauftragung der Werkstatt bei Kasko SELECT uns überlassen“.
Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so,
als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre.
Nur Schadenfälle in Deutschland
Die Bestimmungen zu Kasko SELECT gelten nur für Schadenfälle in
Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile beschädigt werden oder mitversicherte Teile zerstört werden oder abhandenkommen.
Hinweis: Haben Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart, müssen
Sie diese bezahlen bzw. wir ziehen sie von unserer Leistung in
Geld ab.

Was zahlen wir sonst noch?
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen
Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung
Wird das Fahrzeug nach einer Entwendung in einer Entfernung von mehr
als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden,
zahlen wir die erforderlichen Kosten für dessen Abholung. Wir bezahlen
jedoch maximal eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis
zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
Kosten für den Austausch von Schlössern oder für die Neucodierung
Wir bezahlen den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern, wenn die
Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls oder durch Raub
entwendet wurden. Wir leisten auch, wenn die Herausgabe der Schlüssel
erpresst wurde.
Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem bezahlen wir die
Kosten der Neucodierung des Zugangs- und Startsystems, wenn sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten beschafft haben.
Treibstoff und Betriebsmittel
Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln
(z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereignisses.
Kosten für Überführung und Zulassung eines Ersatzfahrzeugs
Nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ersetzen wir
Kosten bis maximal 500 € für die Überführung und Zulassung des Ersatzfahrzeugs. Dies gilt nur, falls Sie das Ersatzfahrzeug bei uns versichern.

Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der
von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die
Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
besteht.
Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Pflicht zur Rücknahme des Fahrzeugs
Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden,
müssen Sie es unter folgenden Voraussetzungen wieder zurücknehmen:
• Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schadenanzeige wieder aufgefunden.
• Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv
zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen.
Dies gilt sinngemäß, falls ein mitversichertes Teil wieder aufgefunden
wird.
Eigentumsübergang nach Entwendung
Müssen Sie das Fahrzeug oder das mitversicherte Teil nicht wieder
zurücknehmen, werden wir dessen Eigentümer.
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung
(weil Sie beispielsweise den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden,
gilt Folgendes: Ihnen steht ein Anteil am erzielten Veräußerungserlös
nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit
der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht
der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt hatten.

Kein Ersatz, Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
a Wir leisten nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten,
Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
b Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen
und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung angerechnet.

Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf
den Neupreis des Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, ist der Preis eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des
Schadenereignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.

Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein
können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.

Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt
haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen.
Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe
der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Leistung
verlangen.
Ist das Fahrzeug oder ein mitversichertes Teil entwendet worden, warten
wir ab, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb leisten wir frühestens
einen Monat nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben.
Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung
ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie das Fahrzeug
nicht selbst genutzt haben?
Rückforderung bei Fahrlässigkeit
Nutzt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es
zu einem Schadenereignis? Dann fordern wir von dieser Person unsere
Leistungen bei schuldloser oder fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück. Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung
des Schadens – unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender
Mittel und bei Entwendung des Fahrzeugs – berechtigt, unsere Leistung
soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft, fordern wir unsere Leistung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht zurück.
Dies gilt sinngemäß, wenn ein mitversichertes Teil genutzt wird und es
dabei zu einem Schadenereignis kommt.
• Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht
repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen? Dann zahlen wir die
erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des
um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Bei Beschädigung eines mitversicherten Teils gilt dies sinngemäß.
Hinweis: Beachten Sie bei einem Pkw auch die Regelung zur Neupreiserstattung.
Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten für das
Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter
Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?
Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart
ist:
Sie überlassen uns die Auswahl einer geeigneten Werkstatt im Reparaturfall
Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine für die
Fahrzeugreparatur geeignete Werkstatt aus unserem Werkstattnetz
aus, beauftragen die Werkstatt mit der Reparatur und bezahlen die
Kosten.
Transport des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher? Dann lassen wir es auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren.
Ist das Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher? Dann lassen wir es nur
dann auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte
Werkstatt transportieren, wenn die Werkstatt mehr als 15 km vom
Wohnsitz entfernt ist.
Den Transport des Fahrzeugs nach der Reparatur übernehmen wir erst
ab einer Entfernung von 15 km zum Wohnsitz.
6 Jahre Garantie auf Reparatur
Wir leisten 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur.
Sie überlassen uns die Reparatur nicht
Sie nehmen vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf?
Oder Sie lassen uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen
das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt
reparieren? Dann verletzen Sie Ihre Pflicht im Schadenfall „Auswahl
und Beauftragung der Werkstatt bei Kasko SELECT uns überlassen“.
Sie lassen nicht reparieren
e Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so,
als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre.
Nur Schadenfälle in Deutschland
Die Bestimmungen zu Kasko SELECT gelten nur für Schadenfälle
in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder mitversicherte Teile
beschädigt werden oder mitversicherte Teile zerstört werden oder
abhandenkommen.
Hinweis: Haben Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart, müssen
Sie diese bezahlen bzw. wir ziehen sie von unserer Leistung in
Geld ab.
Was zahlen wir sonst noch?
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen
Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung
Wird das Fahrzeug nach einer Entwendung in einer Entfernung von
mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden, zahlen wir die erforderlichen Kosten für dessen Abholung. Wir
bezahlen jedoch maximal eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und
Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
Kosten für Austausch der Tür- und Lenkradschlösser
Wir bezahlen den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern, wenn
die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls oder durch
Raub entwendet wurden.
Beim Basis-Tarif für Pkw ist diese Leistung ausgeschlossen.
Treibstoff und Betriebsmittel
d Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln
(z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereignisses.– 10 –
Rückforderung bei Vorsatz
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere
Leistung in voller Höhe zurückzufordern.
Mieter, Entleiher oder in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen
Dies gilt entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls einzuwenden.
Der Verzicht gilt jedoch in folgenden Fällen nicht:
• Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder
anderer berauschender Mittel herbei oder
• Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile.
In diesen Fällen der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Behördlich genehmigte Fahrveranstaltung
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung
an einer behördlich genehmigten Fahrveranstaltung entstehen, bei der es
auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch
für dazugehörige Übungsfahrten.
Schäden durch Kriegsereignisse und innere Unruhen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dies gilt unabhängig davon,
ob andere Ursachen mitwirken.
Spätschäden vergangener Kriege (z. B. durch Explosion eines Blindgängers Jahrzehnte nach Kriegsende) sind jedoch mitversichert.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Dies gilt unabhängig davon,
ob andere Ursachen mitwirken.