Haftpflichtschaden
Bei einem Haftpflichtschadens ist der Unfallverursacher zum Schadenersatz verpflichtet nach dem Bürgerlichengesetztbuch §249. Der Unfallverursacher den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei eingetretenem Haftpflichtschaden übernimmt die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Haftung.Sie haben noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne, kontaktieren Sie uns einfach: Kontakt
Kaskoschaden:
Im Fall eines Kaskoschadens hat der Versicherungsnehmer bei einem selbstverschuldeten Unfallschaden Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schaden. Die Art und der Umfang richtet sich immer nach den vertraglichen Kaskobedingungen. In den meisten Fällen besteht noch zusätzlich eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmer. Zur Ermittlung des Schadens wird ein Kfz-Gutachter von ihrer Kfz-Versicherung beauftragt.